Gemäß NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl.6930

Einheitssatz: € 4,00 +10 % USt
Eine Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche bei Wohngebäuden mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Wasserleitung angeschlossenen Geschosse multipliziert, in allen anderen Fällen verdoppelt wird, und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche (maximal 500 m²) vermehrt wird.

Berechnungsbeispiel für die Wasseranschlussabgabe für ein Wohnhaus mit:

Kellergeschoß
100 m²
Erdgeschoß
130 m²
Obergeschoß
100 m²
Unbebaute Fläche
850 m²
Berechnung
Hälfte der bebauten Fläche x angeschl. Geschosse +1: (3+1=4)
260 m²
zuzüglich 15 % der unbebauten Fläche (max von 500 m²)
75 m²
ergibt Berechnungsfläche von
335 m²
Berechnungsfläche 335,00 m² x Einheitssatz: € 4,00 =
Wasseranschlussabgabe € 1.340,00 zuzüglich 10 % USt.

Ergänzungsabgabe:


Bei einer späteren Änderung der der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe dem Grundstückseigentümer zu berechnen. Eine Veränderung der Berechnungsfläche, die abgabenrechtlich von Bedeutung sein könnte, wird durch Errichtung von Baulichkeiten, Zu-, Um- und Aufbauten sowie durch zusätzlichen Grunderwerb bewirkt werden können. Veränderungen die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10%, mindestens jedoch € 8,00 höher als die bereits entrichtete, so ist eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages vorzuschreiben.

Wassergebühren


Wasserbereitstellungsgebühr:


€ 33,334/m³ Nennbelastung+ 10 % USt.

Für die Bereitstellung des Gemeindewassers ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wassermessers mal dem Bereitstellungsbetrag.
So beträgt die jährliche Wasserbereitstellungsgebühr

z.B. für eine Nennbelastung von 3 m³ x € 33,334 = € 100,00 + 10 % USt.

Die Vorschreibung der Wasserbereitstellungsgebühr erfolgt vierteljährlich und ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Wasserbezugsgebühr:


Einheitssatz: € 1,80/m³ + 10 % USt.

Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, dass die vom Wassermesser innerhalb eines Ablesezeitraumes (1. Oktober bis 30. September) als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die Vorschreibung erfolgt vierteljährlich und ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, und 15. November fällig.

Anlässlich der Vorschreibung des 1. Quartals des Folgejahres erfolgt eine Abrechnung der geleisteten Teilzahlungen mit der aufgrund der Ablesung errechneten Wasserbezugsgebühr und es werden die Teilbeträge für die folgenden Quartalsvorschreibungen neu festgesetzt.
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