Dem Eigentümer eines Grundstückes im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben (§ 38 NÖ Bauordnung 2014), wenn

1. ein Grundstück zum Bauplatz erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Entrichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m³ Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Bauplatz, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 01. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet.
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden.

Mit der Aufschließungsabgabe werden finanziert:
eine 3,00 m breite Fahrbahnhälfte
ein 1,25 m breiter Gehsteig
die Oberflächenentwässerung und die Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges

Der ab 01.01.2022 gültige Einheitssatz beträgt € 550,00.

Berechnungsbeispiel:
Grundstücksgröße 1000 m², Bauklasse I

Aufschließungsabgabe = √ Grundstücksgröße x Einheitssatz x Bauklassenkoeffizient

√1000 = 31,6228 x € 550,00 x 1,25 = € 21.740,66

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der Marktgemeinde Wullersdorf gerne während der Amtszeiten zur Verfügung.
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