Gegenstand der Steuer


Laut Grundsteuergesetz 1955, unterliegt inländischer Grundbesitz der Grundsteuer. Zur Entrichtung der Grundsteuer ist der Eigentümer (lt. Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes) des Steuergegenstandes verpflichtet. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen so sind sie Gesamtschuldner.
Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:

Grundsteuer A


1. das land-u. forstwirtschaftliche Vermögen (Äcker)
2. das Weinbauvermögen
3. das gärtnerische Vermögen
4. die land-u. forstwirtschaftlichen Betriebe

Grundsteuer B


1. Einfamilienhäuser
2. Mietwohngrundstücke
3. Geschäftsgrundstücke
4. gemischt genutzte Grundstücke
5. Sonstige bebaute Grundstücke
6. unbebaute Grundstücke

Steuer


1. Feststellung des Einheitswertes und Bewertung des Steuerobjektes durch das Finanzamt

Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes durch den Steuerpflichtigen an das Finanzamt.
Das Finanzamt berechnet den Einheitswert und erlässt einen Einheitswertbescheid (Die Marktgemeinde Wullersdorf erhält eine Durchschrift)
Der Einheitswertbescheid ist die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer und die Zurechnung eines Objektes zum Steuerschuldner.

Bei Fragen zum Einheitswertbescheid des Finanzamtes ist eine Klärung auch nur mit dem Finanzamt Hollabrunn, 2020 Hollabrunn, Babogasse 9, (Bewertungsstelle, Tel. 02952/2155-0) möglich!

2. Einhebung der Grundsteuer durch die Marktgemeinde Wullersdorf

Aus dem Einheitswert ergibt sich ein Steuermessbetrag. Dieser wird mit dem Hebesatz (500%) multipliziert.
Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Der Steuerschuldner erhält daraufhin einen Grundsteuerbescheid.
Die Grundsteuerentrichtung richtet sich nach Höhe des Betrages - der Grenzwert € 75 (Beispiel 1 und Beispiel 2)

3. Fälligkeit

Beispiel 1 Jahresgrundsteuer über € 75,00
Steuermessbetrag € 30,52 x 500% ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 152,61. Diese wird vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. im Betrag von € 38,15 verrechnet.

Beispiel 2 Jahresgrundsteuer unter € 75,00
Steuermessbetrag € 10,90 x 500% ergibt eine Jahresgrundsteuer von € 54,50. Diese wird, da sie € 75 nicht übersteigt, am 15.5. jeden Jahres verrechnet.
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