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Allgemeine Wahlinformationen

Beantragung einer Wahlkarte/Stimmkarte



Allgemeine Informationen

Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht grundsätzlich dort auszuüben, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben und in der Wählerevidenz bzw. das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Mit einer Wahlkarte können Wählerinnen/Wähler auch unabhängig davon ihre Stimme abgeben.

Wählerinnen/Wählern, die voraussichtlich am Wahltag ihr Wahllokal nicht aufsuchen können (etwa weil sie anderswo im Inland oder vorübergehend im Ausland sind oder das Haus nicht verlassen können), sowie Österreicherinnen/Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland beantragt werden.

Bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte und ohne Beisein einer Wahlbehörde gewählt werden. Im Ausland ist eine Stimmabgabe nur mittels Briefwahl möglich.

Für alle Wählerinnen/Wähler, die ihre Stimme in einem Wahllokal abgeben möchten, muss in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal für Wahlkarten vorhanden sein. Bei Europawahlen und Bundespräsidentenwahlen kann in jedem Wahllokal am Wahltag mit Wahlkarte gewählt werden. Beachten Sie bitte, dass Sie am Wahltag nur mit einer unausgefüllten Wahlkarte (nicht verklebt, ohne eidesstattliche Erklärung) samt Inhalt vor einer Wahlbehörde wählen können, indem Sie dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin ihre Wahlunterlagen, so wie Sie sie erhalten haben, übergeben.

Bei Landtagswahlen, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen kann es abweichende Regelungen geben.

Fristen

Die Beantragung einer Wahlkarte ist ab dem Tag der Wahlausschreibung (circa acht Wochen vor der Wahl) möglich.

Nationalratswahlen und Bundespräsidentenwahlen sowie Europawahlen
Bei Bundespräsidentenwahlen und Nationalratswahlen sowie Europawahlen ist ein schriftlicher Antrag grundsätzlich bis spätestens am vierten Tag vor der Wahl möglich.
Wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist, kann ein schriftlicher Antrag bis spätestens 12:00 Uhr am zweiten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Die Vollmacht muss auf die bevollmächtigte Person lauten.
Ein mündlicher (jedoch nicht telefonischer) Antrag ist ebenfalls bis spätestens 12:00 Uhr am zweiten Tag vor dem Wahltag möglich. (Wenn die Wahl an einem Sonntag stattfindet, ist das Ende der Frist also am Freitag vor der Wahl um 12:00 Uhr.)

Bei Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen können andere Fristen für die Beantragung einer Wahlkarte gelten.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die Zustellung vor der Wahl per Post zu gewährleisten.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde, in der die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Verfahrensablauf

Eine Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich (durch persönliches Erscheinen) bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Telefonische Anträge sind nicht möglich.

Die Versendung der Wahlkarten durch die Gemeinden erfolgt erst knapp drei Wochen vor dem Wahltag, sobald die amtlichen Stimmzettel gedruckt wurden.

Am Tag der Wahl können die Wähler mit der Wahlkarte in solchen Wahllokalen, die Wahlkarten entgegennehmen, ihre Stimmen abgeben. Die Stimmabgabe mit der Wahlkarte kann aber auch mittels Briefwahl oder vor einer fliegenden Wahlkommission am Wahltag erfolgen. Bei der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte und ohne Beisein einer Wahlbehörde gewählt werden.

Achtung

Bei der Stimmabgabe im eigenen Wahllokal trotz Ausstellung einer Wahlkarte muss die Wahlkarte unbedingt mitgenommen werden! Für eine verlorene Wahlkarte darf kein Duplikat ausgestellt werden!
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