Befestigung von Vorplätzen

Gemeinderatsbeschlüsse vom 17.03.2016 und 29.10.2020

Jeder Bürger der erstmalig eine Einfahrt auf öffentlichem Gut errichtet, kann gegen Vorlage der Rechnungen eine Förderung von 100,00€ pro m² inkl. MwSt. beantragen, Höchstförderung von 1.500,00€. Dies gilt nur für eine Haupteinfahrt pro Liegenschaft. Als "Vorplatz" gilt die Front eines Wohnhauses an der sich der Haupteingang, die Hausnummer und der Briefkasten befindet.* Die Arbeiten dürfen erst NACH dem Beschluss durch den Gemeinderat erfolgen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt innerhalb des zweitfolgenden Kalenderjahres.

Vorgehensweise:

> Abgabe eines Ansuchens (Ansuchen Förderung Befestigung laut Vorplatzregelung) mit Beilage einer Planskizze an den Gemeinderat
> Gemeinderat beschließt das Vorhaben in der nächsten Sitzung-der Beschluss wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
> erst nach positiver Beschlussfassung dürfen die Arbeiten am öffentlichen Gut begonnen werden
> die Gemeindeförderung wird dem Antragsteller nach Einbringen des Formulars (Ansuchen um Auszahlung der Vorplatzförderung) im zweitfolgenden Jahr ausgezahlt.

Förderanträge für Arbeiten die bereits durchgeführt wurden, können nachträglich NICHT eingereicht werden.

*Im Rahmen einer Häuserzeile ist diese ohnehin gegeben, und auch bei freistehenden Häusern ist eine derartige "Vorderseite (Vorderfront)" erkennbar. Letztendlich ist diese Vorderseite (Vorderfront) auch in einem Bauplan zumeist als "Vorderansicht" bezeichnet und daher ersichtlich.
Ausschließlich an dieser Vorderseite (Vorderfront) eines Hauses erhält der Besitzer (Bauwerber) für die Errichtung der Vorkehrungen für einen befestigten Eingang und eine befestigte PKW-taugliche Einfahrt auf Gemeindegrund eine einmalige Förderung gemäß der Richtlinien der Gemeinderatsbeschlüsse vom 10. März 2016 und 29.10.2020.
• Allenfalls nicht zu gewähren ist die Förderung dann, wenn schon gemeindeseitig in diesem Bereich im Zuge einer Straßengestaltung derartige Befestigungen vorgenommen wurden, und beispielsweise im Anlassfalle einer nachträglichen Verlegung des Einganges oder der Einfahrt durch den Hausbesitzer bestehende Anlagen verändert werden müssen (Randsteine abgeschrägt, Gehsteige abgesenkt, etc.). In diesem Fall ist sind die Arbeiten vom Gemeinderat zu genehmigen, jedoch vom Hausbesitzer auf eigene Kosten zu errichten.
• Ebenfalls versagt werden kann die Förderung, wenn in absehbarer Zeit die der Vorplatzregelung entsprechenden Arbeiten ohnehin gemeindeseitig errichtet werden (z.B. Straßenbau nach Fertigstellung eines neuen Siedlungsgebietes, bei geplanter Neuerrichtung einer Ortsdurchfahrt, bei geplanter Sanierung der Nebenanlagen, etc.).

Abbruchprämie

Gemeinderatsbeschluss vom 05.07.2021:

Gefördert wird der Abbruch von Wohngebäuden (sowohl Haupt- als auch Nebengebäuden) in der Marktgemeinde Wullersdorf. Es soll dadurch ein Anreiz entstehen, leerstehende Gebäude durch Privatpersonen zu erwerben, diese abzubrechen. Gefördert wird dadurch eine weitere Belebung und Erhaltung der Ortskerne, sowie die Vermeidung von zusätzlichen Infrastrukturkosten für Ver- und Entsorgungsleitungen.

Wirtschaftsförderung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.05.2022 unter TOP 8 eine Wirtschaftsförderung beschlossen:

Betriebe, welche in der Großgemeinde Wullersdorf in bauliche Anlagen investieren, und dabei langfristig Arbeitsplätze sichern, sollen auf Basis ihrer zu entrichteten Kommunalsteuer einmalig unterstützt werden.

Bereits bestehende Wirtschaftsförderung: Lehrlingsförderung - zum Zwecke der Ausbildung junger Fachkräfte unterstützt die Marktgemeinde ihre Betriebe in der Höhe der für die Lehrlinge entrichteten Kommunalsteuer.

NEUE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG - Richtlinien:

- Ein Antrag auf Wirtschaftsförderung kann gestellt werden, wenn der Betrieb im Antragsjahr und/oder in den drei dem Antragsjahr vorausgegangenen Kalenderjahren im Gemeindegebiet in bauliche Anlagen, nicht jedoch in Einrichtungen, Betriebsmittel oder Mobilien folgende Beträge investiert hat:
a) Bei einer Investition bis zu € 500.000,00 + Ust.: Der Betrieb hat nach positiver Überprüfung der Investition das Recht, 50 Prozent der Summe, welche im Kalenderjahr angefallenen Kommunalsteuer als Wirtschaftsförderung von der Marktgemeinde Wullersdorf rückerstattet zu bekommen.
b) Bei einer Investition von mehr als € 500.000,00 + Ust.: Der Betrieb hat nach positiver Überprüfung der Investition das Recht, 100 Prozent der Summe, welche im Kalenderjahr angefallenen Kommunalsteuer als Wirtschaftsförderung von der Marktgemeinde Wullersdorf rückerstattet zu bekommen.
c) Betriebe, die nicht kommunalsteuerpflichtig sind *), erhalten 50 Prozent des durchschnittlichen Kommunalsteuerbetrages des Bezirkes für zwei Mitarbeiter/innen.
d) Hat jedoch der Betrieb im Antragsjahr, oder den dem Antragsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren von der Marktgemeinde Wullersdorf andere Förderungen für seinen Wirtschaftsbetrieb (z.B. Gemeindeförderungen im Zusammenhang mit NAVES, etc.) erhalten, so sind diese vom Förderbetrag abzuziehen. (keine Doppelförderung)
- Die Förderung ist an die Betriebsliegenschaft gekoppelt.
e) Hat jedoch der Betrieb im Antragsjahr von der Marktgemeinde Wullersdorf eine Lehrlingsförderung erhalten, so ist diese vom Förderbetrag abzuziehen. (keine Doppelförderung)
- Eine Lehrlingsförderung kann bereits in dem Antragsjahr folgenden 1. Kalenderjahr wieder beantragt werden

f) Fördervoraussetzungen:
- Nachweis, dass Gewerbe angemeldet ist
- Investition baurechtlich genehmigt
- Inanspruchnahme der Förderung - frühestens im 2. Betriebsjahr (12 Monate als Berechnungsgrundlage)
- Gemeindeabgaben gedeckt (keinerlei Außenstände)
- Antragstellung zur Förderung nur mit gültigem Fertigstellungsbescheid
- Mindestens 10 Jahre Standorttreue

*) Zur Erklärung: Information der Wirtschaftskammer: Freibetrag und Freigrenze

Übersteigt bei einem Unternehmen die monatliche Bemessungsgrundlage 1.460 EUR nicht, kann ein Freibetrag von 1.095 EUR abgezogen werden. Wird die Freigrenze von 1.460 EUR jedoch überschritten, unterliegt der gesamte Betrag der Kommunalsteuer.

Beispiel:
Die steuerbare Bemessungsgrundlage beträgt 1.300 EUR. Nach Abzug des Freibetrages von 1.095 EUR ist die Kommunalsteuer von der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage in Höhe von 205 EUR zu berechnen.

Streunerkatzen - Aktion

Wildlebende, streunende Katzen in größerer Zahl, die nicht als Haus-oder Heimtiere gehalten werden, findet man im ländlichen Raum ebenso wie mitten in Städten. Oft werden Streunerkatzen angefüttert und damit wird-wenn auch ungewollt-ihre weitere Vermehrung gefördert. Nimmt ihre Zahl dann überhand, werden sie oft als Belästigung oder Plage empfunden und verjagt.

Daher muss auf präventive Maßnahmen großes Augenmerk gelegt werden, damit es erst gar nicht zu diesen Problemen für Tier und Mensch kommt. Dabei ist die Kastration von Streunerkatzen die wirksamste Methode.

Die Katzen sollen nach der Kastration wieder an ihren angestammten Platz gebracht werden. So bleibt der Platz besetzt und andere (meist unkastrierte Katzen) können nicht zuziehen. Eine Unterbringung im Tierheim ist für diese scheuen Katzen keine tiergerechte Lösung, da sie an ein Leben in freier Natur gewöhnt sind. Begleitende Maßnahmen beim Kastrieren, wie Entwurmen, Entflohen und die Bekämpfung von Ohrmilben können die Gesundheit der Katzen zusätzlich wesentlich verbessern.

Derzeit gibt es ein Förderprojekt des Landes Niederösterreich in Kooperation mit den NÖ Gemeinden und Tierärzten. Die Kastrationskosten für Streunerkatzen werden dabei zu gleichen Teilen von Land, Gemeinden und Tierärzten getragen. Zur Abwicklung des Projektes werden Gutscheine ausgegeben. Ein Förderantrag ist bei der Gemeinde zu stellen.
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