Was ist eine Veranstaltung im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes?

Das NÖ Veranstaltungsgesetz ist auf alle öffentlichen Veranstaltungen wie öffentliche Theatervorstellungen, Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen anzuwenden, sofern sie nicht ausdrücklich von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind.

Eine öffentliche Veranstaltung liegt dann vor, wenn sie allgemein zugänglich ist. Als öffentlich gilt eine Veranstaltung jedoch auch dann, wenn z.B. bei der Veranstaltung eines Vereines die Mitgliedschaft nur zum Zwecke der Teilnahme an der Veranstaltung erworben wird.


Welche Veranstaltungen sind von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen?

Zu den nachstehend angeführten Veranstaltungen, die von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind, ist anzumerken, dass der Veranstalter dessen ungeachtet Maßnahmen zu treffen hat, die einen ordnungsgemäßen Ablauf
der Veranstaltung sichern. Darüber hinaus ist auch eine Reihe von Rechtsvorschriften einzuhalten, die nicht im Veranstaltungsgesetz angesiedelt sind (z.B. Bauordnung,
Bautechnikverordnung etc.). Der Veranstalter ist - auch wenn die Veranstaltung von den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sein sollte - zivilrechtlich und allenfalls strafrechtlich verantwortlich.

Von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind:

  • Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von
    politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches.
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung, insbesondere in den dazu bestimmten Einrichtungen (Kirchen, Synagogen oder sonstigen Kultuseinrichtungen) von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften.
  • Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1953 fallen oder deren Durchführung aufgrund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist.
  • Veranstaltungen der Bundestheater.
  • Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang.
  • Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst.
  • Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen.
  • Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen.
  • Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen.
  • Kulturelle und sportliche Veranstaltungen sowie Veranstaltungen zum Zweck der Jugendbildung von Vereinen, deren satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche des Jugendlebens (Jugendorganisationen) besteht, ausgenommen Tanzveranstaltungen.
  • Ausstellungen von Mustern oder Waren durch Gewerbetreibende sowie Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.
  • Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z.B. Platzkonzerte, Faschingsumzüge etc.
  • Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden.
  • Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen.
  • Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes,LGBl. 7071 idgF, fallen.

Wer kann eine Veranstaltung anmelden?

Als Veranstalter im Sinne des NÖ Veranstaltungsgesetzes kann jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft auftreten. Der Veranstalter (sowie eine allfällige zur Vertretung nach außen berufene Person) muss jedoch eigenberechtigt (volljährig) und verlässlich sein.

Ein Veranstalter ist insbesondere dann nicht verlässlich, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Suchtmittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.

Wie ist eine Veranstaltung anzumelden?

Die Veranstaltung ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise, Erklärungen und Konzepte anzumelden. Die Verwendung eines Antragsformulars
ist nicht verpflichtend, es ist jedoch empfehlenswert die bei den Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde aufliegenden Formulare zu verwenden.

Bitte geben Sie die Telefonnummer von mind. 2 Ansprechpersonen die während der Veranstaltung erreichbar sind, auf Ihrem Anmeldeformular bekannt!

Bei welcher Behörde ist eine Veranstaltung anzumelden?

Eine Veranstaltung ist in der Regel bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes anzumelden.

Nähere Informationen, in besonderen wann bei der Bezirksbehörde oder der Landesbehörde angemeldet werden muss, finden Sie unter §4 NÖ Veranstaltungsgesetz oder am Gemeindeamt.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Bezirks- sowie die Landesbehörde andere Fristen gelten, eine rechtzeitige Information ist daher unbedingt erforderlich!

Wann ist spätestens eine Veranstaltung anzumelden?

Veranstaltungen sind bei der Gemeinde spätestens vier Wochen, bei der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Landesregierung spätestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

Achtung!
Bei den Fristen zur Einbringung der Anmeldung handelt es sich um Fallfristen. Dies bedeutet, dass verspätet eingebrachte Anmeldungen zurückzuweisen sind und eine Durchführung der Veranstaltung unzulässig ist!
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