Fischereischutzorgane des Landes Kärnten müssen den Schutz der Fischereireviere vor unbefugter Ausübung des Fischfangs sicherstellen und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen überwachen.
Sie sind – unter anderem – befugt,
§ 43 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)