Für die Aufnahme von ausländischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern (oder Staatenlosen) als ordentliche Studierende an Österreichs Universitäten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es gilt grundsätzlich die allgemeine Zulassungsfrist bis spätestens 5. September oder 5. Februar jeden Jahres für das unmittelbar darauf folgende Semester, sofern die Universität für ausländische Studienwerberinnen/Studienwerber keine abweichende besondere Zulassungsfrist festgesetzt hat.
Ausnahme: Für ausländische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die Österreicherinnen/Österreichern gleichgestellt sind, gelten dieselben Zulassungsfristen wie für Inländerinnen/Inländer.
Gleichgestellt sind EU- und EWR-Bürgerinnen/-Bürger und in der Personengruppenverordnung 2018 aufgezählte Personen.
Bei künstlerischen Studienrichtungen gelten für Ausländerinnen/Ausländer dieselben Zulassungsfristen wie für Inländerinnen/Inländer, die Aufnahme erfolgt aufgrund der Zulassungsprüfung über die künstlerische Eignung.
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Weitere Informationen bezüglich der erforderlichen Unterlagen bzw. Kosten für die Teilnahme an Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren erteilt die Studienabteilung der jeweiligen Universität.
Auskünfte über die Anerkennung von Reifeprüfungszeugnissen und Prüfungen erteilt Ihnen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw. die jeweilige Universität.