Der Fischfang darf nur sachgemäß und weidgerecht ausgeübt werden. Bei der Ausübung des Fischfangs in Kärnten sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten:
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen sind:
Unter anderem sind folgende Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen:
Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann die Jahresfischerkarte bis zur Höchstdauer von drei Jahren entzogen werden.
§§ 35, 63 Kärntner Fischereigesetz (K-FG)