Wenn ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der verwaltungsrechtlichen Gesetze einen individuellen Befehl ausspricht oder gegen eine Person individuell Zwang ausübt, so handelt es sich um einen sogenannten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ).

Diese Maßnahme ist relativ verfahrensfrei, es wird kein Bescheid erlassen.

Gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt steht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde offen.

Beispiel

  • Abnahme des Autokennzeichens
  • Auflösung einer Demonstration
  • Betriebsanlagenstilllegung
  • Wegweisung

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Verwaltungsgerichtsbarkeit

Letzte Aktualisierung: 23. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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